Satzung vom 17. 03. 2001
§ 1 name und sitz
1. der verein trägt den namen "jugendparlament förderverein e.v.", abgekürzt "jupa föv".
2. der verein hat seinen sitz in der hansestadt wismar.
3. das geschäftsjahr ist das jeweilige kalenderjahr.
§ 2 zweck und aufgaben
1. zweck des vereins ist der aufbau und die unterstützung von junger beteiligung.
2. der verein führt jugendliche zusammen, die mitwirken und / oder mitbestimmen wollen.
3. er führt unparteiische politische bildung durch.
4. der verein ist offen für alle interessierten jugendlichen und gestaltet neben seinen aufgaben ein
vereinsleben.
5. er ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden.
§ 3 gemeinnützigkeit
1. der verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen zwecken im sinne des abschnitts
"steuerbegünstigte zwecke" der abgabeordnung.
2. mittel des vereins dürfen nur für satzungsgemäße zwecke verwendet werden. mitglieder des vereins
erhalten keine zuwendung aus mitteln des vereins.
3. der verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen zwecke.
4. es darf keine person durch ausgabe, die dem zweck des vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
vergütung begünstigt werden.
5. die auslagen von mitgliedern werden anstandslos erstattet, wenn diese dem zweck des vereins dienen und dafür
ein auftrag vom vorstand erteilt wurde.
§ 4. erwerb und ende der mitgliedschaft
1. jeder jugendliche zwischen 14. und 27 jahren kann vereinsmitglied werden. dafür muss er die satzung
anerkennen. wird ein mitglied 27 verliert es sein stimmrecht. juristische personen (z.b. andere vereine) und
Über 27jährige können nur fördermitglieder werden. diese haben kein stimmrecht.
2. um mitglied zu werden, richtet man einen schriftlichen antrag an den vorstand. der entscheidet mit
einfacher mehrheit binnen 4. wochen.
3. die mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen austritt, der an die mitgliederbetreuung zu richten ist;
- durch beschluss in der mitgliederversammlung mit 2/3 mehrheit, wenn in grober weise gegen die
vereinsinteressen verstoßen wurde. das mitglied muss sich vorher in der mv äußern dürfen.
- mit dem tod.
- wenn gegen die beitragsordnung verstoßen wird.
4. mit dem austritt gehen alle rechte an den verein verloren.
§ 5 rechte und pflichten der mitglieder
1. mitglieder dürfen an allen veranstaltungen des vereins teilnehmen.
2. mitglieder haben das recht, anträge an die organe des vereins zu stellen.
3. mitglieder sind verpflichtet, ihren beitrag pünktlich zu entrichten. näheres regelt die beitragsordnung.
4. einzelne können mitglieder von parteien sein.
§ 6 finanzen
1. der verein erstellt eine beitragsordnung. diese gehört nicht zur satzung. den inhalt der beitragsordnung
regelt die mitgliederversammlung.
2. die finanzen verwaltet der/die finanzreferentin .
3. der verein haftet gegen dritte nur mit seinem vermögen.
§ 7 organe des vereins
1. die organe sind ehrenamtlich tätig. sie gliedern sich wie folgt:
a) mitgliedervollversammlung
b) mitgliederversammlung
c) vorstand mit kooptierten
§ 8 mitgliedervollversammlung
1. die mitgliedervollversammlung ist das wichtigste treffen der vereinsmitglieder.
2. die mitgliedervollversammlung wird mindestens einmal im jahr einberufen.
2.1. eine mitgliedervollversammlung kann auf antrag
a) des vorstandes
b) 1/3 der mitglieder schriftlich einberufen werden.
2.2. die mitglieder sind 14. tage vorher unter bekanntgabe der tagesordnung schriftlich einzuladen.
3. die mitgliedervollversammlung ist für folgende angelegenheiten zuständig:
3.1. wahl von versammlungsleiterin und protokollantin.
3.2. beschlussfassung über tagesordnung und zeitplan.
3.3. entgegennahme der tätigkeitsberichte des vorstandes und der kooptierten.
3.4. bericht des / der finanzreferentin.
3.5. entlastung des vorstandes.
3.6. beratung und beschlussfassung über anträge und berichte.
3.7. wahl des vorstandes findet einmal im jahr statt. näheres regelt die wahlordnung.
4. beschlussfassung
4.1. die mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens
ein drittel der mitglieder anwesend ist. ist weniger als ein drittel der mitglieder anwesend, ist die
mitgliedervollversammlung erneut einzuberufen; sie ist dann ohne rücksicht auf die anzahl der mitglieder
beschlussfähig.
4.2. beschlüsse werden in offener oder geheimer wahl gefasst.
4.3. satzungsänderungen bedürfen einer einfachen mehrheit der anwesenden mitglieder.
5. Über den verlauf der mitgliedervollversammlung ist ein protokoll zu erstellen, welches von dem / der
versammlungsleiterin und dem / der protokollführerin unterschrieben wird.
§ 9 mitgliederversammlung
1. die mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im jahr statt. sie beschließt über die laufende arbeit
des vereins. sie wird protokolliert.
2. alle mitglieder müssen mindestens 7 tage vorhereingeladen werden.
3. die mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4. aller mitglieder anwesend sind.
4. stimmberechtigt sind nur anwesende mitglieder.
§ 10 vorstand
1. der vorstand wird von der mitgliedervollversammlung für die dauer von einem jahr gewählt. eine wiederwahl
ist möglich.
2. der vorstand besteht aus drei mitgliedern, die nicht volljährig sein müssen.
3. der verein wird gerichtlich von mindestens zwei vorstandsmitgliedern und außergerichtlich auch einzeln
vertreten.
4. aufgaben und zuständigkeit des vorstandes:
- führung der laufenden geschäfte
- beschlussfassung über aufnahmeanträge
4.1. der vorstand fasst seine beschlüsse mit einfacher mehrheit.
4.2. sitzungen des vorstandes sind öffentlich.
5. sollte ein mitglied des vorstandes absichtlich und / oder grob fahrlässig dem verein schaden zufügen,
stimmt der vorstand über eine beurlaubung ab und beruft eine mitgliedervollversammlung ein, auf der er / sie
sich zu den vorwürfen äußert. die mvv entscheidet über den ausschluss aus dem vorstand.
§ 11 kassenprüfer
1. die mitgliedervollversammlung wählt für die dauer von einem jahr zwei kassenprüferinnen aus dem verein,
die keine mitglieder des vorstandes sind.
2. ein/e kassenprüferin muss mindestens 18 jahre alt sein.
§ 12 auflösung des vereins
1. die auflösung kann von der mitgliedervollversammlung mit 2/3 mehrheit aller mitglieder beschlossen werden.
bei auflösung fällt das vermögen an einen gemeinnützigen verein, den diese mitgliedervollversammlung bestimmt
hat. das vermögen darf nur für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige zwecke verwandt werden. beschlüsse
über die zukünftige verwendung des vermögens dürfen aber erst nach der einwilligung des finanzamts ausgeführt
werden.
§ 13 schlussbestimmung
1. die Änderung der satzung wurde am 17.03.2001 durch die mitgliedervollversammlung beschlossen.
die vorstandsmitglieder zeichnen wie folgt:
Ludmila Lutz. Lan Böhm, Carl Berger